Die ARE begründete den Bauabschlag damit, dass die maximal zulässige Erweiterung der Bruttogeschossfläche um 10.5 m2 (bzw. 21 m2 innerhalb des Gebäudevolumens) überschritten sei. A. wurde deshalb verpflichtet, den rechtmässig bewilligten Zustand (BKD- Nr. 2014-297) wieder herzustellen oder ein Baugesuch auszuarbeiten, welches das gesetzlich zulässige Höchstmass an Erweiterung von 45.6 m2 Bruttogeschossfläche „Wohnen“ einhalte (BKD-Nr. 2016-784/1,4; act. 14).