D. Nachdem bei der Bauabnahme diverse Abweichungen zum bewilligten Bauprojekt festgestellt worden waren, reichte A. am 10. Oktober 2016 ein nachträgliches Baugesuch ein (BKD- Nr. 2016-784/14-20; act. 14). Mit Bauentscheid vom 21. Dezember 2017 und 9. November 2017 verweigerten die B. und die ARE die nachträgliche Baubewilligung. Die ARE begründete den Bauabschlag damit, dass die maximal zulässige Erweiterung der Bruttogeschossfläche um 10.5 m2 (bzw. 21 m2 innerhalb des Gebäudevolumens) überschritten sei.