3. Eventualiter sei die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Departement Bau und Volkswirtschaft zurückzuweisen. Das Departement sei anzuweisen, zwecks Feststellung des Sachverhalts einen Augenschein durchzuführen und bei der Neubeurteilung des Baugesuchs den vorbestandenen Webkeller/Arbeits- und Aufenthaltsraum als zur aBGF gehörend zu qualifizieren; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer. b) der Vorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen.