Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. und der B. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- auferlegt, für welche diese solidarisch haften. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- wird angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben dem C. unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen.