Infolge Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Wie eben ausgeführt, steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu. Obwohl der Beschwerdegegner 1 weder geltend gemacht noch nachgewiesen hat, dass ihm Auslagen entstanden sind, ist offensichtlich, dass etwa für Kommunikation, Porti und Kopien finanzielle Aufwendungen getätigt werden mussten. Diese Auslagen sind zu entschädigen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen. Angemessen erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 100.--.