Diese Kosten müssen spezifisch im Zusammenhang mit dem betreffenden Prozess stehen. Es kann sich handeln um Reisespesen, Kommunikationskosten, Porti, Kopierkosten, Auslagen für die Beschaffung von Beweismaterial, Kosten für die Übersetzung von Urkunden oder Kosten von Privatgutachten. Anders etwa als die Zivilprozessordnung (SR 272, Art. 95 Abs. 3 lit. c) sieht das VRPG keine Umtriebsentschädigung vor. Der eigene Zeitaufwand der obsiegenden Partei ist deshalb nicht zu entschädigen.