8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel auf Antrag Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Unter den Begriff „Kosten“ fallen einzig die Kosten für die berufsmässige Vertretung. Unter dem Begriff „Auslagen“ sind Kosten zu ersetzen, die effektiv anfallen und zwar gegenüber anderen als dem Gericht oder der berufsmässigen Vertretung. Diese Kosten müssen spezifisch im Zusammenhang mit dem betreffenden Prozess stehen.