7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- Seite 12 sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Den Beschwerdeführern ist daher eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 2‘000.-- als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2), für welche sie solidarisch haften (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- ist anzurechnen.