Dies umso weniger, als dass die Beschwerdeführer allfällige Unterhaltskosten nicht alleine tragen müssen, wobei es aber - wie bereits in Erwägung 2 erwähnt - an ihnen liegt, diesbezüglich ein Gesuch beim Gemeinderat zu stellen. Infolgedessen erweist sich die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs auch als verhältnismässig. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorvorinstanz zu Recht auf eine Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 verzichtete, womit der vorinstanzliche Rekursentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.