d des Hundegesetzes (HuG, bGS 525.1) verpflichtet, den Hundekot von fremden und öffentlichen Grund aufzunehmen und zu entsorgen, wobei Zuwiderhandlungen strafbar sind (Art. 22 HuG). Das öffentliche Fusswegrecht kann nicht aufgehoben werden, weil sich einzelne Personen nicht an die geltenden Vorschriften halten, ansonsten liesse sich mit diesem Argument die Aufhebung von fast jedem Fussweg begründen. Dies umso weniger, als dass die Beschwerdeführer allfällige Unterhaltskosten nicht alleine tragen müssen, wobei es aber - wie bereits in Erwägung 2 erwähnt - an ihnen liegt, diesbezüglich ein Gesuch beim Gemeinderat zu stellen.