5.6 Von den Beschwerdeführern wird im Weiteren nicht begründet und es ist auch nicht ersichtlich, mit welchen übermässigen Einschränkungen sie sich bei der Beibehaltung des Fussund Wanderwegs konfrontiert sehen. Namentlich ein allfällig erhöhter Unterhaltsbedarf wegen Hundekots führt nicht zu Belastungen, die das öffentliche Interesse an der Beibehaltung überwiegen. Hundehalter sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. d des Hundegesetzes (HuG, bGS 525.1) verpflichtet, den Hundekot von fremden und öffentlichen Grund aufzunehmen und zu entsorgen, wobei Zuwiderhandlungen strafbar sind (Art.