Damit lässt sich die quartierinterne Bedeutung des Wegs nicht verneinen, weshalb es keine Rolle spielen kann, dass gegen die Rechtsprovokation nur vier Einsprachen eingegangen sind. Mit den Vorinstanzen und dem Beschwerdegegner 1 ist auch darin übereinzugehen, dass das strittige Wegstück aufgrund der Verzweigung auf der Parzelle Nr. 0002 und der direkten Verbindung zum M. als wichtiger Teil des Wanderwegnetzes erscheint, wobei auf der Hand liegt, dass eine Verlegung auf das Trottoir diesen Wegabschnitt wegen des Umwegs und der Attraktivitätsminderung nicht adäquat zu ersetzen vermag bzw. keine gleichwertige Alternative bietet.