Wie sowohl die Vorinstanzen als auch der Beschwerdegegner 1 nachvollziehbar festhalten, stellt der strittige Weg eine direkte, sichere und attraktive Fusswegverbindung vom Dorfzentrum in südwestlicher Richtung dar, welcher nach wie vor von zahlreichen Fussgängern benutzt wird, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Damit lässt sich die quartierinterne Bedeutung des Wegs nicht verneinen, weshalb es keine Rolle spielen kann, dass gegen die Rechtsprovokation nur vier Einsprachen eingegangen sind.