Der Richtplan Fuss- und Wanderwege ist lediglich durch den Gemeinderat vor dem Erlass allgemein bekannt zu machen, wobei die Betroffenen Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen (Art. 7 Abs. 1 VO FWG). Aus dem in den Akten befindlichen Auszug (act. 11.11/3) geht hervor, dass die Richtplankarte vom 16. November 1994 bis 15. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde, womit keine Anhaltspunkte bestehen, dass diesbezüglich Verfahrensvorschriften missachtet wurden. 5.5 Soweit die Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse am über die Parzellen Nrn. 0001 und 0002 führenden Fussweg in Abrede stellen, ist nicht ersichtlich, dass der öffentliche