Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass ihnen nicht angezeigt worden sei, dass der Weg auch als Wanderweg benutzt werde, ist hervorzuheben, dass ein separates Anzeige- bzw. Einspracheverfahren für Wanderwege im Gegensatz zur Klassierung im Strassenverzeichnis gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Richtplan Fuss- und Wanderwege ist lediglich durch den Gemeinderat vor dem Erlass allgemein bekannt zu machen, wobei die Betroffenen Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen (Art. 7 Abs. 1 VO FWG).