2014, S. 488 und 49). Unter Berücksichtigung des kommunalen Ermessenspielraums ist die entsprechende Klassierung im Strassenverzeichnis daher nicht zu beanstanden, wobei aus den Akten nicht hervor geht, dass die Beschwerdeführer dagegen bei der Auflage des Strassenverzeichnisses Einsprache erhoben haben. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass ihnen nicht angezeigt worden sei, dass der Weg auch als Wanderweg benutzt werde, ist hervorzuheben, dass ein separates Anzeige- bzw. Einspracheverfahren für Wanderwege im Gegensatz zur Klassierung im Strassenverzeichnis gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.