5.4 Voranzustellen gilt es, dass auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 ein öffentliches Fusswegrecht im Einverständnis mit den damaligen Eigentümern gewidmet wurde (act. 11.11/1), womit dieses im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu Recht im Grundbuch angemerkt ist. Ein der Allgemeinheit gewidmeter Fussweg dient dazu, einem unbestimmten Personenkreis zu ermöglichen, diesen Weg zu Fuss zu nutzen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 488 und 49).