Wanderwegverbindungen würden nicht aufgezeigt. Insbesondere eine Verlegung des Wanderwegs auf das Trottoir vermöge nicht zu überzeugen, da die Linienführung damit nicht einer logischen Linie folgen würde, komplett befestigt wäre und entlang einer sehr stark befahrenen Strasse zu liegen käme. Somit wären mehrere Voraussetzungen des FWG nicht erfüllt.