Seite 10 5.3 Der Beschwerdegegner 1 wendet dagegen ein, dass im publizierten Strassenverzeichnis eine Widmung als „Weg“ enthalten sei. Wanderwege würden nicht als spezielle Rechte im Grundbuch eingetragen, da Wandernde zu Fuss unterwegs seien und somit ein öffentliches Fusswegrecht ausreichend sei. Der Fussweg durch den N. stelle eine wichtige Fusswegverbindung vom Dorfzentrum in südwestlicher Richtung dar. Die Verbindung über den bestrittenen Fussweg sei die direkteste, sicherste und für zu Fuss gehende Personen auch attraktivste Verbindung.