Heute sei die Nutzung massiv abweichend von einem reinen Fussweg zur Ortsverbindung laut Eintrag vom 12.02.1969. Es seien weder mehrere Grundstücke noch eine grosse Zahl von Wohnstätten vorhanden. Das Quartier N. treffe keine Einschränkungen, da die gegenseitigen Rechte durch Flurgenossenschaften geregelt seien. Die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege seien für die Behörden verbindlich, wobei ein entsprechender Richtplan weder publiziert noch auffindbar sei. Es seien den Grundeigentümern keine Änderungen angezeigt worden.