5.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass auf beiden Grundstücken keine öffentliche Widmung bestehe. Es seien gerade mal zwei Einsprachen eingegangen, weshalb der Hinweis auf ein öffentliches Interesse als lächerlich einzustufen sei. Die Anmerkung „öffentliches Fusswegrecht“ sei massiv erweitert worden mit eingetragenen Wanderwegen, welche früher über die S. geführt worden seien. Heute sei die Nutzung massiv abweichend von einem reinen Fussweg zur Ortsverbindung laut Eintrag vom 12.02.1969. Es seien weder mehrere Grundstücke noch eine grosse Zahl von Wohnstätten vorhanden.