Es bestünden zwar weitere öffentliche Fusswege, über welche ins Gebiet M. gelangt werden könne, diese seien jedoch nicht Teil des Wanderwegnetzes und würden auch nicht als Wanderwege taugen. Im vorliegenden Fall wäre eine Wanderwegführung entlang der Trottoirs der I.- und der J. ein Umweg und eine Attraktivitätsminderung, was den Vorgaben von Art. 7 FWG widerpreche. Daher bestehe ein öffentliches Interesse am Bestand des Fusswegs. Von diesem sei nur eine kleinere Verkehrsfläche am westlichen Rand der Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen.