5.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Rekursentscheid zum Schluss, dass der strittige Fussweg eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen Wohngebieten, Arbeitsplätzen, Schulen, wichtigen öffentlichen Einrichtungen, Erholungsanlagen und Einkaufsläden sicherstelle. Daher könne nicht auf den öffentlichen Fussweg verzichtet werden. Der Weg sei zudem die einzige und wichtigste Verbindung vom Zentrum ins Gebiet M.. Es bestünden zwar weitere öffentliche Fusswege, über welche ins Gebiet M. gelangt werden könne, diese seien jedoch nicht Teil des Wanderwegnetzes und würden auch nicht als Wanderwege taugen.