Zum Wanderwegnetz gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebiets, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des FWG, VO FWG, bGS 731.31). Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwege in Plänen festgehalten (Art. 4 Abs. 1 lit. a FWG) und die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden (Art. 4 Abs. 1 lit. b FWG). Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege.