Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen (Art. 3 Abs. 2 und 3 FWG). Zum Wanderwegnetz gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebiets, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs anschliessen (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des FWG, VO FWG, bGS 731.31).