sinngemäss durchgeführt (Art. 8 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 5 StrG). Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden bei der Erstellung dieses Verzeichnisses in weitem Umfang Autonomie und einen erheblichen Ermessenspielraum zu, weshalb die Kognition des Obergerichts bei dessen Überprüfung beschränkt ist.