Zu öffentlichen Strassen zählen auch Wege (Art. 1 Abs. 2 StrG), welche nach Art. 2 Abs. 4 StrG im Grundbuch anzumerken sind. Diese können durch Fuss- und Wanderwege überlagert werden (Art. 5 Abs. 2 der Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111). Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung in die jeweiligen Klassen nach Art. 6 und 7 ins Gemeindestrassenverzeichnis eingeteilt (Art. 8 Abs. 1 und 3 StrG). Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenverzeichnisses sowie für die Entwidmung wird das Planauflageverfahren nach Art. 37ff. sinngemäss durchgeführt (Art. 8 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 5 StrG).