Seite 8 5. Das kantonale Strassengesetz (StrG, bGS 731.11) bestimmt, dass Privatstrassen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden (Art. 2 Abs. 2 StrG). Zu öffentlichen Strassen zählen auch Wege (Art. 1 Abs. 2 StrG), welche nach Art. 2 Abs. 4 StrG im Grundbuch anzumerken sind.