4.2 Dem Entscheid der Vorvorinstanz vom 13. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass dieser im Ausstand der ehemaligen Gemeinderätin L. getroffen wurde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass L. Einfluss auf die Entscheidfindung der Vorvorinstanz genommen hat, auch wenn sie im Vorfeld die Einspracheverhandlung geleitet hatte. Hinsichtlich der übrigen Gemeinderatsmitglieder sind keine Ausstandsgründe ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch keine solchen vorgebracht. Bei objektiver Betrachtung ist damit kein Anschein der Befangenheit im vorvorinstanzlichen Verfahren erkennbar.