4.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss die Befangenheit der Vorvorinstanz. Es könne offensichtlich nicht von einem neutralen rechtlichen Gehör ausgegangen werden, wenn alle Behördenmitglieder und Sachbearbeiter durch das „Kollegialprinzip“ einer Behörde bestimmt würden. Ausgerechnet die Gemeinderätin, welche später in den Ausstand getreten sei, habe die Einspracheverhandlung geführt.