4. Im verwaltungsinternen Verfahren wird eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann bejaht, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2; BGE 107 Ia 135 E. 2b). Ausstandsbegehren können sich nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 201 E. 1.3.3).