Dies gilt ebenso für den Antrag, die Gemeinde sei zu verpflichten, sämtliche Unterhalts- und Investitionskosten über einen Betrag von rund Fr. 55‘300.-- zu leisten. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie die Vorvorinstanz in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 zu Recht festhielten, liegt es an den Beschwerdeführern, bei der Gemeinde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Auf die Beschwerde wird somit nur insoweit eingetreten, als sich die Vorbringen der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Rekursentscheid und der verweigerten Aufhebung des Fusswegrechts auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 auseinandersetzen.