Nicht eingetreten wird, soweit in der Beschwerde ein Betrug bei der Veräusserung von Bauland, die Zonierung der Parzelle Nr. 0002 oder eine Beeinträchtigung der Parzellen der Beschwerdeführer durch ein Unwetter aus dem Jahr 2011 gerügt wird, da diese Rügen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens (Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs) bilden. Dies gilt ebenso für den Antrag, die Gemeinde sei zu verpflichten, sämtliche Unterhalts- und Investitionskosten über einen Betrag von rund Fr. 55‘300.-- zu leisten.