Als Eigentümer der vom strittigen Fussweg betroffenen Parzellen Nr. 0001 und 0002 sind sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten wird, soweit in der Beschwerde ein Betrug bei der Veräusserung von Bauland, die Zonierung der Parzelle Nr. 0002 oder eine Beeinträchtigung der Parzellen der Beschwerdeführer durch ein Unwetter aus dem Jahr 2011 gerügt wird, da diese Rügen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens (Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs) bilden.