a) der Beschwerdeführer: 1. Der Rekurs (recte: die Beschwerde) sei zu schützen und die Eintragung „öffentliches Fusswegrecht“ auf den Parzellen 0001 und 0002 vom 12.02.1969 sei umgehend zu löschen. 2. Die Gemeinde sei zu verpflichten, sämtliche Unterhalts- und Investitionskosten über rund Fr. 55‘300.-- zu leisten. Die öffentlichen Beiträge seien - bis zur definitiven Löschung - ab 01.01.2019 auf den maximalen Kostenanteil von 80% festzulegen, laut Ausführungen Art. 29 SRV 81. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen.