Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Zirkular-Urteil vom 11. März 2021 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 20 6 Beschwerdeführer 1 A. Beschwerdeführerin 2 B. vertreten durch: A. Beschwerdegegner 1 C. Beschwerdegegner 2 D1. und D2. Beschwerdegegnerin 3 E. Beschwerdegegner 4 F. Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Vorvorinstanz Gemeinderat G. Beigeladener Kantonales Tiefbauamt, Abteilung Mobilität und Support, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Gegenstand Aufhebung eines Fuss- und Wanderwegs Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 4. Februar 2020 Seite 2 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Der Rekurs (recte: die Beschwerde) sei zu schützen und die Eintragung „öffentliches Fusswegrecht“ auf den Parzellen 0001 und 0002 vom 12.02.1969 sei umgehend zu löschen. 2. Die Gemeinde sei zu verpflichten, sämtliche Unterhalts- und Investitionskosten über rund Fr. 55‘300.-- zu leisten. Die öffentlichen Beiträge seien - bis zur definitiven Löschung - ab 01.01.2019 auf den maximalen Kostenanteil von 80% festzulegen, laut Ausführungen Art. 29 SRV 81. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. d) des Beschwerdegegners 1: (sinngemäss) 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. e) der Beschwerdegegner 2: (liessen sich nicht vernehmen) f) der Beschwerdegegnerin 3: (liess sich nicht vernehmen) g) des Beschwerdegegners 4: (liess sich nicht vernehmen) h) des Beigeladenen: Die Beschwerde sei abzuweisen. Seite 3 Sachverhalt A. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001, Gemeinde H., mit dem Gebäudeteil Assekuranz Nr. 0003 und Gesellschafter sowie Geschäftsführer der B., welche Grundeigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. 0002 ist. Die Parzelle Nr. 0002 stösst in südwestlicher Richtung an die Parzelle Nr. 0001 an und liegt teilweise in der Grünzone. Von der I. aus führt ein befestigter Weg entlang der westlichen Grenzen der Parzellen Nrn. 0004, 0005, 0002, 0001 und 0006 zur J.. Auf dieser Wegverbindung ist im Grundbuch der Gemeinde H. ein öffentliches Fusswegrecht angemerkt (act. 11.11/1). Zudem ist der Weg im Bereich der Parzellen Nrn. 0001 und 0002 im Strassenverzeichnis der Gemeinde H. als öffentlicher Weg klassiert (act. 11.11/5), welcher die J. mit der Durchgangsstrasse ver- bindet. Nach dem kantonalen Richtplan Wanderwegnetz wird der Fussweg im Weiteren auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 von einem Wanderweg (act. 11.11/3) überlagert. Im nördlichen Teil der Parzelle Nr. 0002 führt eine Abzweigung dieses Wanderwegs in östli- cher Richtung über ein Fliessgewässer (Glatt). Auszug aus dem kommunalen Strassenverzeichnis GIS AR (nordorientiert), März 2021 (blau punktiert ist der Weg eingezeichnet) Seite 4 Auszug aus dem kantonalen Richtplan Wanderwege GIS AR (nordorientiert), März 2021 Auszug aus dem Orthofoto GIS AR (nordorientiert), März 2021 (rot umrandet ist die Parzelle Nr. 0002) Seite 5 B. Mit Schreiben vom 20. August 2017 (act. 11.11/6) teilte A. dem Grundbuchamt K. mit, dass er das öffentliche Fusswegrecht auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 kündige. Die entsprechende Rechtsprovokation (Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002) lag vom 2. März bis 3. April 2018 öffentlich auf (act. 11.11/11). Innerhalb der Einsprachefrist erhoben der C. (act. 11.11/13) sowie D1. und D2. (act. 11.11/14), F. (act. 11.11/15) und E. (act. 11.11/16) Einsprache gegen die Aufhebung des Fusswegs. C. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 (act. 11.1) wies der Gemeinderat G. das Gesuch um Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts ab. Gleichzeitig schützte er die dagegen erhobenen Einsprachen. D. Dagegen erhob A. mit Eingaben vom 22. Dezember 2018 (act. 11.1) und 12. Januar 2019 (act. 11.3) beim Regierungsrat Rekurs. E. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 (act. 2.1) wies das in der Sache zuständige Departe- ment Bau und Volkswirtschaft den Rekurs ab. F. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A. sowie die B., vertreten durch A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 29. Februar 2020 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten. G. Mit Verfügung vom 6. April 2020 (act. 6) wies der Einzelrichter des Obergerichts das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Sperre des Fusswegs ab. H. Mit Eingaben vom 2. April 2020 (act. 7), 22. April 2020 (act. 9 und 10) und 14. Mai 2020 (act. 12) liessen sich der C. (im Folgenden: Beschwerdegegner 1), das kantonale Tief- bauamt (im Folgenden: Beigeladener), das Departement Bau und Volkswirtschaft (im Fol- genden: Vorinstanz) sowie der Gemeinderat G. (im Folgenden: Vorvorinstanz) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführer verzichteten in der Folge stillschweigend auf eine Replik. I. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 6 Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Zirku- larbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 des Justizgesetzes, bGS 143.51). Da im vorliegenden Verfahren keine Durchführung einer Verhandlung vorge- schrieben ist, hat das Obergericht das vorliegende Urteil einstimmig mittels Zirkularurteils gefällt. 2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Als Eigentümer der vom strittigen Fussweg betroffenen Parzellen Nr. 0001 und 0002 sind sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen beson- ders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten wird, soweit in der Beschwerde ein Betrug bei der Veräusserung von Bauland, die Zonierung der Parzelle Nr. 0002 oder eine Beeinträchtigung der Parzellen der Beschwerdeführer durch ein Unwetter aus dem Jahr 2011 gerügt wird, da diese Rügen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens (Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs) bilden. Dies gilt ebenso für den Antrag, die Gemeinde sei zu verpflichten, sämtliche Unterhalts- und Investitionskosten über einen Betrag von rund Fr. 55‘300.-- zu leisten. Wie bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie die Vorvorinstanz in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2020 zu Recht fest- hielten, liegt es an den Beschwerdeführern, bei der Gemeinde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Auf die Beschwerde wird somit nur insoweit eingetreten, als sich die Vorbringen der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Rekursentscheid und der verwei- gerten Aufhebung des Fusswegrechts auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 auseinander- setzen. 3. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Seite 7 Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. 4. Im verwaltungsinternen Verfahren wird eine Ausstandspflicht in der Regel nur dann bejaht, wenn das betreffende Behördenmitglied oder der Beamte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2; BGE 107 Ia 135 E. 2b). Ausstandsbegehren können sich nur ge- gen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten. Nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 201 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) zudem verlangt, dass ein echter oder vermeintlicher Ausstandsgrund so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Wer zunächst stillschweigend den Abschluss des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge der verletzten Ausstandsbestimmung ist dann im Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid selbst nicht zugelassen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3). 4.1 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss die Befangenheit der Vorvorinstanz. Es könne offensichtlich nicht von einem neutralen rechtlichen Gehör ausgegangen werden, wenn alle Behördenmitglieder und Sachbearbeiter durch das „Kollegialprinzip“ einer Behörde be- stimmt würden. Ausgerechnet die Gemeinderätin, welche später in den Ausstand getreten sei, habe die Einspracheverhandlung geführt. 4.2 Dem Entscheid der Vorvorinstanz vom 13. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass dieser im Ausstand der ehemaligen Gemeinderätin L. getroffen wurde. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass L. Einfluss auf die Entscheidfindung der Vorvorinstanz genommen hat, auch wenn sie im Vorfeld die Einspracheverhandlung geleitet hatte. Hinsichtlich der übrigen Gemeinderatsmitglieder sind keine Ausstandsgründe ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch keine solchen vorgebracht. Bei objektiver Betrachtung ist damit kein Anschein der Befangenheit im vorvorinstanzlichen Verfahren erkennbar. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren Kenntnis von der Zusammensetzung des Gemeinderats hatten, womit sich die Ausstandsrüge im Rekursverfahren als verspätet erwies. Seite 8 5. Das kantonale Strassengesetz (StrG, bGS 731.11) bestimmt, dass Privatstrassen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden (Art. 2 Abs. 2 StrG). Zu öffentlichen Strassen zählen auch Wege (Art. 1 Abs. 2 StrG), welche nach Art. 2 Abs. 4 StrG im Grundbuch anzumerken sind. Diese können durch Fuss- und Wanderwege überlagert werden (Art. 5 Abs. 2 der Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111). Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung in die jeweiligen Klassen nach Art. 6 und 7 ins Gemeindestrassenverzeichnis eingeteilt (Art. 8 Abs. 1 und 3 StrG). Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenverzeichnisses sowie für die Entwidmung wird das Planauflageverfahren nach Art. 37ff. sinngemäss durchgeführt (Art. 8 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 5 StrG). Das Strassengesetz gesteht den Gemeinden bei der Erstellung dieses Verzeichnisses in weitem Umfang Autonomie und einen erheblichen Ermessenspielraum zu, weshalb die Kognition des Obergerichts bei dessen Überprüfung beschränkt ist. Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, dass diese Wege möglichst frei und gefahrlos begangen werden können und dass der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist (Art. 6 Abs. 1 FWG). Fusswegnetze umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgängerzonen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen. Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kin- dergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden (Art. 2 Abs. 2 und 3 FWG). Wanderwegnetze um- fassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungsstücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aus- sichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Ver- kehrs sowie touristische Einrichtungen (Art. 3 Abs. 2 und 3 FWG). Zum Wanderwegnetz gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebiets, wenn sie Wanderwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Ver- kehrs anschliessen (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des FWG, VO FWG, bGS 731.31). Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwege in Plänen festgehalten (Art. 4 Abs. 1 lit. a FWG) und die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden (Art. 4 Abs. 1 lit. b FWG). Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege. Seite 9 Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende öffentliche Wege. Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision der Ortsplanung zu überprüfen (Art. 5 Abs. 1 und 2 VO FWG). Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG zusammen (Art. 12 VO FWG). 5.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Rekursentscheid zum Schluss, dass der strittige Fussweg eine möglichst gefahrlose Verbindung zwischen Wohngebieten, Arbeitsplätzen, Schulen, wichtigen öffentlichen Einrichtungen, Erholungsanlagen und Einkaufsläden sicherstelle. Daher könne nicht auf den öffentlichen Fussweg verzichtet werden. Der Weg sei zudem die einzige und wichtigste Verbindung vom Zentrum ins Gebiet M.. Es be- stünden zwar weitere öffentliche Fusswege, über welche ins Gebiet M. gelangt werden könne, diese seien jedoch nicht Teil des Wanderwegnetzes und würden auch nicht als Wanderwege taugen. Im vorliegenden Fall wäre eine Wanderwegführung entlang der Trottoirs der I.- und der J. ein Umweg und eine Attraktivitätsminderung, was den Vorgaben von Art. 7 FWG widerpreche. Daher bestehe ein öffentliches Interesse am Bestand des Fusswegs. Von diesem sei nur eine kleinere Verkehrsfläche am westlichen Rand der Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen. Zudem leiste die Gemeinde H. Beiträge an den betrieblichen und baulichen Unterhalt, womit sich die Einschränkungen als verhältnismässig erwiesen. 5.2 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass auf beiden Grundstücken keine öffentliche Widmung bestehe. Es seien gerade mal zwei Einsprachen eingegangen, wes- halb der Hinweis auf ein öffentliches Interesse als lächerlich einzustufen sei. Die Anmer- kung „öffentliches Fusswegrecht“ sei massiv erweitert worden mit eingetragenen Wander- wegen, welche früher über die S. geführt worden seien. Heute sei die Nutzung massiv abweichend von einem reinen Fussweg zur Ortsverbindung laut Eintrag vom 12.02.1969. Es seien weder mehrere Grundstücke noch eine grosse Zahl von Wohnstätten vorhanden. Das Quartier N. treffe keine Einschränkungen, da die gegenseitigen Rechte durch Flurgenossenschaften geregelt seien. Die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege seien für die Behörden verbindlich, wobei ein entsprechender Richtplan weder publiziert noch auffindbar sei. Es seien den Grundeigentümern keine Änderungen angezeigt worden. Private Eigentümer seien rechtlich weder verpflichtet, eine Attraktivitätsminderung zu schützen noch für die öffentliche Sicherheit zu sorgen. Wegen des Hundekots sei die negative Beeinträchtigung sehr hoch und als sehr aufwändig einzustufen. Es seien nie Beiträge an Unterhalt und Investitionen geleistet worden. Seite 10 5.3 Der Beschwerdegegner 1 wendet dagegen ein, dass im publizierten Strassenverzeichnis eine Widmung als „Weg“ enthalten sei. Wanderwege würden nicht als spezielle Rechte im Grundbuch eingetragen, da Wandernde zu Fuss unterwegs seien und somit ein öffentliches Fusswegrecht ausreichend sei. Der Fussweg durch den N. stelle eine wichtige Fusswegverbindung vom Dorfzentrum in südwestlicher Richtung dar. Die Verbindung über den bestrittenen Fussweg sei die direkteste, sicherste und für zu Fuss gehende Personen auch attraktivste Verbindung. Damit sei im Bereich J., O. und P. ein ganzes Quartier betroffen. Auch für wandernde Personen führe die direkte Verbindung insbesondere in südlicher Richtung (M., Q., R.) durch den N.. Auf der Parzelle Nr. 0002 verzweigten sich diese Wanderwege, womit dieser Parzelle eine Schlüsselrolle im Wegnetz zukomme. Alternative Wanderwegverbindungen würden nicht aufgezeigt. Insbesondere eine Verlegung des Wanderwegs auf das Trottoir vermöge nicht zu überzeugen, da die Linienführung damit nicht einer logischen Linie folgen würde, komplett befestigt wäre und entlang einer sehr stark befahrenen Strasse zu liegen käme. Somit wären mehrere Voraussetzungen des FWG nicht erfüllt. 5.4 Voranzustellen gilt es, dass auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 ein öffentliches Fusswegrecht im Einverständnis mit den damaligen Eigentümern gewidmet wurde (act. 11.11/1), womit dieses im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung zu Recht im Grundbuch angemerkt ist. Ein der Allgemeinheit gewidmeter Fussweg dient dazu, einem unbestimmten Personenkreis zu ermöglichen, diesen Weg zu Fuss zu nutzen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 488 und 49). Unter Berücksichtigung des kommunalen Ermessenspielraums ist die entsprechende Klassierung im Strassenverzeichnis daher nicht zu beanstanden, wobei aus den Akten nicht hervor geht, dass die Beschwerdeführer dagegen bei der Auflage des Strassenver- zeichnisses Einsprache erhoben haben. Soweit die Beschwerdeführer monieren, dass ihnen nicht angezeigt worden sei, dass der Weg auch als Wanderweg benutzt werde, ist hervorzuheben, dass ein separates Anzeige- bzw. Einspracheverfahren für Wanderwege im Gegensatz zur Klassierung im Strassenverzeichnis gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Richtplan Fuss- und Wanderwege ist lediglich durch den Gemeinderat vor dem Erlass allgemein bekannt zu machen, wobei die Betroffenen Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen (Art. 7 Abs. 1 VO FWG). Aus dem in den Akten befindlichen Auszug (act. 11.11/3) geht hervor, dass die Richtplankarte vom 16. November 1994 bis 15. Dezember 1994 öffentlich bekannt gemacht wurde, womit keine Anhaltspunkte bestehen, dass diesbezüglich Verfahrensvorschriften missachtet wurden. 5.5 Soweit die Beschwerdeführer ein öffentliches Interesse am über die Parzellen Nrn. 0001 und 0002 führenden Fussweg in Abrede stellen, ist nicht ersichtlich, dass der öffentliche Seite 11 Fussweg seine Bedeutung für die Fussgänger verloren hat. Wie sowohl die Vorinstanzen als auch der Beschwerdegegner 1 nachvollziehbar festhalten, stellt der strittige Weg eine direkte, sichere und attraktive Fusswegverbindung vom Dorfzentrum in südwestlicher Richtung dar, welcher nach wie vor von zahlreichen Fussgängern benutzt wird, was auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Damit lässt sich die quartierinterne Bedeutung des Wegs nicht verneinen, weshalb es keine Rolle spielen kann, dass gegen die Rechtsprovokation nur vier Einsprachen eingegangen sind. Mit den Vorinstanzen und dem Beschwerdegegner 1 ist auch darin übereinzugehen, dass das strittige Wegstück aufgrund der Verzweigung auf der Parzelle Nr. 0002 und der direkten Verbindung zum M. als wichtiger Teil des Wanderwegnetzes erscheint, wobei auf der Hand liegt, dass eine Verlegung auf das Trottoir diesen Wegabschnitt wegen des Umwegs und der Attraktivi- tätsminderung nicht adäquat zu ersetzen vermag bzw. keine gleichwertige Alternative bie- tet. Demzufolge ist nicht erkennbar, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 weggefallen ist, womit an der strit- tigen Fusswegverbindung nach wie vor ein andauerndes öffentliches Interesse besteht. 5.6 Von den Beschwerdeführern wird im Weiteren nicht begründet und es ist auch nicht ersicht- lich, mit welchen übermässigen Einschränkungen sie sich bei der Beibehaltung des Fuss- und Wanderwegs konfrontiert sehen. Namentlich ein allfällig erhöhter Unterhaltsbedarf wegen Hundekots führt nicht zu Belastungen, die das öffentliche Interesse an der Beibehal- tung überwiegen. Hundehalter sind nach Art. 6 Abs. 1 lit. d des Hundegesetzes (HuG, bGS 525.1) verpflichtet, den Hundekot von fremden und öffentlichen Grund aufzunehmen und zu entsorgen, wobei Zuwiderhandlungen strafbar sind (Art. 22 HuG). Das öffentliche Fuss- wegrecht kann nicht aufgehoben werden, weil sich einzelne Personen nicht an die gelten- den Vorschriften halten, ansonsten liesse sich mit diesem Argument die Aufhebung von fast jedem Fussweg begründen. Dies umso weniger, als dass die Beschwerdeführer allfällige Unterhaltskosten nicht alleine tragen müssen, wobei es aber - wie bereits in Erwägung 2 erwähnt - an ihnen liegt, diesbezüglich ein Gesuch beim Gemeinderat zu stellen. Infolge- dessen erweist sich die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs auch als verhält- nismässig. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorvorinstanz zu Recht auf eine Aufhebung des öffentlichen Fusswegrechts auf den Parzellen Nrn. 0001 und 0002 verzichtete, womit der vorinstanzliche Rekursentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist damit abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf des- Seite 12 sen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Den Beschwerdeführern ist daher eine Entscheid- gebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 2‘000.-- als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2), für welche sie solidarisch haften (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- ist an- zurechnen. 8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel auf Antrag Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Unter den Begriff „Kosten“ fallen einzig die Kosten für die berufsmässige Vertretung. Unter dem Begriff „Auslagen“ sind Kosten zu ersetzen, die effektiv anfallen und zwar gegenüber anderen als dem Gericht oder der berufsmässigen Vertretung. Diese Kosten müssen spezifisch im Zusammenhang mit dem betreffenden Prozess stehen. Es kann sich handeln um Reisespesen, Kommuni- kationskosten, Porti, Kopierkosten, Auslagen für die Beschaffung von Beweismaterial, Kosten für die Übersetzung von Urkunden oder Kosten von Privatgutachten. Anders etwa als die Zivilprozessordnung (SR 272, Art. 95 Abs. 3 lit. c) sieht das VRPG keine Umtriebs- entschädigung vor. Der eigene Zeitaufwand der obsiegenden Partei ist deshalb nicht zu entschädigen. Infolge Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung. Wie eben ausgeführt, steht ihm keine Umtriebsent- schädigung zu. Obwohl der Beschwerdegegner 1 weder geltend gemacht noch nachgewie- sen hat, dass ihm Auslagen entstanden sind, ist offensichtlich, dass etwa für Kommunika- tion, Porti und Kopien finanzielle Aufwendungen getätigt werden mussten. Diese Auslagen sind zu entschädigen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen. Ange- messen erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 100.--. Seite 13 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. und der B. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘000.-- auferlegt, für welche diese solidarisch haften. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- wird angerechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben dem C. unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädi- gung von Fr. 100.-- zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz, die Beschwerde- gegner 1-4 sowie den Beigeladenen. Im Namen der des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 16. 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