Dies umso weniger, als dass die Beschwerdeführer allfällige Unterhaltskosten nicht alleine tragen müssen, wobei es aber - wie bereits in Erwägung 2 erwähnt - an ihnen liegt, diesbezüglich ein Gesuch beim Gemeinderat zu stellen. Infolgedessen erweist sich die Aufrechterhaltung des Fuss- und Wanderwegs auch als verhältnismässig. Seite 2/2