April 2013 E. 3.2.2; 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 5.1). Unter Beachtung der Eventualbegründung in Ziff. 3 sind im vorliegenden Fall keine derartigen Umstände ersichtlich, womit das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung ist weder verlangt noch beim vorliegenden Verfahrensausgang zuzusprechen (bGS 851.1 i.V.m. Art. 53 Abs. 3, 22 Abs. 2 lit. b und 24 VRPG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Seite 6 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.