Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 14. Mai 2020 (act. 7) darum ersucht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen, gilt es festzuhalten, dass im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.2;