4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, womit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist (Art. 34 SHG). Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 14. Mai 2020 (act. 7) darum ersucht, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen, gilt es festzuhalten, dass im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist.