Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2020 (act. 5.15) das 10-tägige Anhörungsrecht gewährt worden war, hat die Fürsorgekommission die Verfügung am 4. Februar 2020 erlassen. Insgesamt kann den Sozialbehörden von B. damit nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrer Handlungspflicht nicht nachgekommen oder bei der Behandlung des Gesuchs ungerechtfertigt während längerer Zeit untätig geblieben sind. Damit würde sich die Rüge des Beschwerdeführers betreffend Rechtsverweigerung als ungerechtfertigt erweisen, selbst wenn er in seinem Rekurs eine Feststellung der Verletzung von Art. 6 EMRK beantragt hätte.