5.8) geht zudem hervor, dass dem Beschwerdeführer ab dem 9. Januar 2020 bis zum Erlass der Verfügung am 4. Februar 2020 eine Überbrückungsrente gewährt wurde. Damit war keine akute Notlage des Beschwerdeführers bis zum Erlass der Verfügung erkennbar. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2020 (act. 5.15) das 10-tägige Anhörungsrecht gewährt worden war, hat die Fürsorgekommission die Verfügung am 4. Februar 2020 erlassen.