3.2 Aus den Akten und vorstehender Ziff. A des Sachverhalts ergibt sich, dass das Sozialamt auf die Eingaben des Beschwerdeführers jeweils innert weniger Tage reagiert hat. Da dem Beschwerdeführer nach Art. 18 SHG bei der Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht obliegt, lag eine allfällige Verzögerung des Verfahrens durch das Einreichen ungenügender Unterlagen in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (act. 5.19/8) hat das Sozialamt zudem die Ausrichtung eines Nothilfebeitrags in Aussicht gestellt, falls die Einkünfte des Beschwerdeführers aufgebraucht seien.