Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenslage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Dabei gilt es die Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts und Rechtsfragen), die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren Verhalten und die Behandlung des Falles durch die Behörden zu beurteilen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).