6 EMRK beantragt. Da die Fürsorgekommission B. das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2020 materiell behandelt hat, ist die Abschreibung des Rekursverfahrens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 3. Selbst wenn die Vorinstanz den Rekurs wegen Rechtsverweigerung hätte behandeln müssen, wäre dieser aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen: