Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) behauptet hätte (Urteile des Bundesgerichts 1C-539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2; 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11). Eine solche Rüge geht aus den Eingaben vom 19./23. Dezember 2019 und 13. Januar 2020 nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat keine Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK beantragt.