Seite 4 sich dort verhalten, wo trotz Ergehens der erwarteten Sachverfügung weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rechtverweigerungsbeschwerde besteht (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 12 zu Art. 46a VwVG). Ein solcher Umstand liegt etwa dann vor, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 6 Ziff.