Aufsichtsbehörde über die Fürsorgekommission ist das Departement Gesundheit und Soziales (Art. 6 Abs. 1 SHG), welches seinerseits vom Regierungsrat beaufsichtigt wird (Art. 1 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, OrG, bGS. 142.12). Soweit strafrechtliche Rügen vorgebracht werden, kann auch nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da dafür die Strafverfolgungsbehörden zuständig sind (Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0).