43 VRPG). Bleibt eine Behörde untätig oder trifft sie eine nach Auffassung des Anzeigers ungenügende Massnahme, kann dieser bei der nächsthöheren Behörde Anzeige einreichen (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verwaltungsrechts, 2020, Rz. 3784). Aufsichtsbehörde über den Sozialdienst von B. ist die Fürsorgekommission (Art. 8 Abs. 5 des Sozialhilfegesetzes,SHG, bGS 851.1). Aufsichtsbehörde über die Fürsorgekommission ist das Departement Gesundheit und Soziales (Art. 6 Abs. 1 SHG), welches seinerseits vom Regierungsrat beaufsichtigt wird (Art. 1 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, OrG, bGS.