Nicht eingetreten werden kann auf Fragen, welche Gegenstand des Beschlusses der Fürsorgekommission B. betreffend der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen bilden, wozu u.a. auch der Beginn der Unterstützungspflicht zählt. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit darin generell das Handeln oder Unterlassen der Sozialhilfebehörden von B. gerügt wird. Eine derartige Anzeige wäre an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten (Art. 43 VRPG).